Definition · Öffentliches Recht

Besonders schwerwiegender Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG)

§ 44 Abs. 1 VwVfG
Definition
Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn der Verwaltungsakt gegen tragende verstößt oder den der Rechtsordnung Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.
Erläuterung
Kontext
§ 44 Abs. 1 VwVfG enthält den Begriff des besonders schwerwiegenden Fehlers. Wann leidet ein Verwaltungsakt an einem solchen Fehler?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.