Definition · Strafrecht

Besondere Sicherung gegen Wegnahme (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Definition
Eine besondere Sicherung gegen die Wegnahme liegt vor, wenn die die Wegnahme
Kontext
Was versteht man unter einer „besonderen Sicherung gegen Wegnahme“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.