Besondere persönliche Merkmale sind solche, die als persönliche Merkmale von den persönlichen Merkmalen abzugrenzen sind.
Erläuterung
Als tatbezogen gelten dabei jene Merkmale, die ausschließlich das objektiv realisierte oder zu realisierende Unrecht auf subjektiver Seite abbilden — namentlich Vorsatz sowie Zueignungs- und Bereicherungsabsichten.
Demgegenüber sind täterbezogen solche Merkmale, die nicht an das objektive Tatunrecht anknüpfen, sondern insbesondere Motive erfassen, die nicht auf die Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts zielen (etwa Habgier beim Mord), sowie Sonderpflichtmerkmale (etwa die Amtsträgereigenschaft).
Kontext
Was versteht man nach hM unter „besonderen persönlichen Merkmalen"?
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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