Definition · Zivilrecht

Besitzer, nicht-so-berechtigter (§§ 987 ff. BGB)

§§ 987 ff. BGB
Definition

Von einem „nicht-so-berechtigten Besitzer“ spricht man in Fällen, in denen der Besitzer zwar tatsächlich zum Besitz berechtigt ist. Allerdings überschreitet der Besitzer die Grenzen seines Besitzrechts.

Erläuterung
In dieser Konstellation kommen die §§ 987 ff. BGB nach h.M. nicht zur Anwendung, da es an einer Vindikationslage fehlt.
Kontext

Was versteht man unter einem „nicht-so-berechtigten Besitzer“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Spohnheimer, in: BeckOGK-BGB, 1.5.2022, § 987 RdNr. 21

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.