Definition · Zivilrecht

Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)

Definition

Der Besitzer ist bösgläubig, wenn ihm beim Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist (§ 932 Abs. 2analog), dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bösgläubig ist zudem auch derjenige, der nach dem Erwerb des Besitzes von seiner fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).

Kontext
Wann ist der Besitzer „bösgläubig“ (§ 990 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Fritzsche, in: BeckOK-BGB, 62.Ed. 01.05.2022, § 990 RdNr. 6
  • Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 990 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.