Definition · Zivilrecht

Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)

§ 990 Abs. 1 BGB
Definition
Der Besitzer ist bösgläubig, wenn ihm beim des Besitzes oder infolge grober un ist (§ 932 Abs. 2analog), dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bösgläubig ist zudem auch derjenige, der nach dem des Besitzes von seiner fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).
Kontext
Wann ist der Besitzer „bösgläubig“ (§ 990 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.