Definition · Öffentliches Recht

Beschwerdegegenstand

Art. 94 Abs.1 Nr.4a GG
Definition
Tauglicher Beschwerdegegenstand sind (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Erläuterung

Unter Akten der öffentlichen Gewalt sind sämtliche nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt zu verstehen. Zur öffentlichen Gewalt zählen alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt.

Kontext
Was sind taugliche Beschwerdegegenstände im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.