Definition · Öffentliches Recht

Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG
Definition
Beschwerdefähig sind alle Personen, die eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können.
Erläuterung

Mit Beschwerdefähigkeit ist die Fähigkeit gemeint, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Kontext
Wer ist beschwerdefähig i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.