Definition · Strafrecht

Beschwer des Revisionsführers (vor § 337 StPO)

vor § 296 StPO vor § 337 StPO
Definition
Die Revisionsführerin ist beschwert, wenn sie durch das Urteil in ihren oder schutzwürdigen Interessen ist. Die Beschwer muss sich dabei aus dem Tenor des Urteils ergeben.
Kontext

Wann ist die Revisionsführerin durch ein Urteil „beschwert“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.