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title: "Definition: Beschwer (§ 337 Abs. 1 StPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/beschwer-337-abs-1-stpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Beschwer (§ 337 Abs. 1 StPO)

## Definition

Um einen Verfahrensfehler rügen zu können, muss man durch ihn beschwert sein. Eine Beschwer liegt vor, wenn der Fehler die <word idx="0"/> in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen zumindest mittelbar beeinträchtigt. Dabei soll die Angeklagte eine Revision nur auf eine <word idx="1"/> solcher Normen stützen können, die die <word idx="2"/> zum Schutz ihres <word idx="3"/> aufgestellt hat („<word idx="4"/>“).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/beschwer-337-abs-1-stpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
