Definition · Strafrecht

Beschwer (§ 337 Abs. 1 StPO)

§ 337 Abs. 1 StPO
Definition
Um einen Verfahrensfehler rügen zu können, muss man durch ihn beschwert sein. Eine Beschwer liegt vor, wenn der Fehler die in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen zumindest mittelbar beeinträchtigt. Dabei soll die Angeklagte eine Revision nur auf eine solcher Normen stützen können, die die zum Schutz ihres aufgestellt hat („“).
Kontext
Wann ist die Revisionsführerin durch einen Verfahrensverstoß „beschwert“ (§ 337 Abs. 1 StPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.