Definition · Öffentliches Recht

Beschränkung, unterschiedslose (Art. 49 AEUV)

Art. 49 AEUV
Definition

Eine unterschiedslose Beschränkung ist eine Maßnahme, die geeignet ist, die Niederlassungsfreiheit unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Im Gegensatz zu Diskriminierungen betrifft sie inländische genauso wie ausländische Bürger und Gesellschaften, ist also unterschiedslos.

Kontext
Definiere den Begriff „unterschiedlose Beschränkung“ (Art. 49 AEUV):
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Art. 49 AEUV
Quellen
  • Hakenberg, Europarecht 9. A. 2021
  • RdNr. 392
  • Schroeder, Grundkurs Europarecht 7. A. 2021, RdNr. 35-38.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.