Definition · Zivilrecht

Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)

§ 106 BGB
Definition
Unter der beschränkten Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit Zustimmung (, §, 183 BGB) oder nachträglicher Zustimmung (, §, 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters wirksam abzuschließen. Kinder bzw. Jugendliche zwischen Vollendung des (§ 106 BGB) und des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB) sind beschränkt geschäftsfähig.
Kontext
Was versteht man unter „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ (§ 106 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.