Definition · Strafrecht

Beschleunigungsgrundsatz

Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK Art. 20 Abs. 3 GG
Definition
Nach dem Beschleunigungsgrundsatz muss Klarheit über erhalten.
Erläuterung
Niedergelegt ist der Beschleunigungsgrundsatz in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK; er folgt zudem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Ausdruck findet darin eine allgemeine Fürsorgepflicht der Strafjustiz. Eine zügige Verfahrensführung dient dem Schutz des Beschuldigten und liegt zudem im öffentlichen Interesse.
Vertiefung
Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte von den Ermittlungen offiziell in Kenntnis gesetzt wird; sie endet mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss. Ob die Dauer noch angemessen war, ist in einer umfassenden Abwägung der Umstände — etwa des Umfangs der Belastungen für den Angeklagten — zu ermitteln.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.