Definition · Zivilrecht

Beschaffenheit, vereinbart (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB
Definition
Eine Beschaffenheit ist vereinbart, wenn der Verkäufer die für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft .
Kontext
Wann ist eine bestimmte Beschaffenheit „vereinbart“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.