Definition · Zivilrecht

Beschaffenheit, gewöhnliche (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)

§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB
Definition
Welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist, bestimmt sich nach dem eines . Dabei sind auch oder andere des Verkäufers und Herstellers zu berücksichtigen (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB).
Kontext
Was versteht man unter der „üblichen“ Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.