Definition · Zivilrecht

Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)

§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB
Definition
Die Beschaffenheit einer Sache umfasst und ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen , sofern sie für die oder den bedeutsam sind.
Erläuterung

Den zentralen Begriff im Sachmängelrecht bildet die Beschaffenheit der Sache.

Kontext
Definiere den Begriff „Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.