Definition · Strafrecht

Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB)

§ 303 Abs. 1 StGB § 265 Abs. 1 StGB § 315b Abs. 1 StGB § 315c Abs. 1 StGB
Definition
Die h.M. versteht unter „beschädigen“ jede auf eine Sache, durch die ihre stoffliche nicht nur unerheblich (Substanzverletzung) oder ihre Brauchbarkeit nicht nur unerheblich wird (Brauchbarkeitsminderung).
Kontext
Definiere den Begriff „beschädigen“ (§ 303 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.