Berufszugangsregelung, subjektiv (Art. 12 GG)
Auf der zweiten Stufe stehen dabei subjektive Berufszugangsregeln. Beschränkungen auf der zweiten Stufe sind gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz gewichtiger Gemeinschaftsgüter in verhältnismäßiger Weise dienen.
Ein Beispiel der zweiten Stufe sind Altersgrenzen für Vertragsärzte oder Befähigungsnachweise im Handwerk.