Definition · Öffentliches Recht

Berufszugangsregelung, subjektiv (Art. 12 GG)

Art. 12 GG
Definition
Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die die Berufswahl der persönlichen des abhängig machen.
Erläuterung
Die vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Theorie geht davon aus, dass für Gesetze, die in die Berufsfreiheit eingreifen unterschiedliche Anforderungen gelten, je nachdem, welcher Bereich von Art. 12 GG betroffen ist.
Auf der zweiten Stufe stehen dabei subjektive Berufszugangsregeln. Beschränkungen auf der zweiten Stufe sind gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz gewichtiger Gemeinschaftsgüter in verhältnismäßiger Weise dienen.
Ein Beispiel der zweiten Stufe sind Altersgrenzen für Vertragsärzte oder Befähigungsnachweise im Handwerk.
Kontext
Was versteht man unter einer „subjektiven Berufszugangsregelung“ (Art. 12 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.