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title: "Definition: Berufszugangsregelung, objektiv (Art. 12 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/berufszugangsregelung-objektiv-art-12-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Berufszugangsregelung, objektiv (Art. 12 GG)

## Definition

Objektive Berufszugangsregelungen sind solche, die von
<word idx="0"/> Kriterien abhängen, die vom Betroffenen <word idx="1"/> sind.

## Erläuterung

<erklaerung>Nach der vom BVerfG entwickelten Drei-Stufen-Theorie gelten für Eingriffsgesetze in die Berufsfreiheit <b>unterschiedliche Anforderungen</b>, je nachdem, welcher Bereich des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/12.html" title="Art. 12 GG">Art. 12 GG</a> betroffen ist.
<br>Auf der <b>dritten Stufe</b> stehen <d>objektive Berufszugangsregeln</d>. Beschränkungen dieser <b>dritten Stufe</b> sind nur dann gerechtfertigt, <d>wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind</d>.
<br>Beispielhaft für die dritte Stufe lassen sich Höchstzahlen für bestimmte Berufe (etwa Notariate, Apotheken) anführen.</erklaerung>
<vertiefung>Die Drei-Stufen-Theorie bildet einen spezifischen Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie typisierte Fälle abgestufter Eingriffsintensität mit entsprechend abgestuften Anforderungen verknüpft.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/berufszugangsregelung-objektiv-art-12-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
