Berufszugangsregelung, objektiv (Art. 12 GG)
Auf der dritten Stufe stehen objektive Berufszugangsregeln. Beschränkungen dieser dritten Stufe sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind.
Beispielhaft für die dritte Stufe lassen sich Höchstzahlen für bestimmte Berufe (etwa Notariate, Apotheken) anführen.