Definition · Öffentliches Recht

Berufszugangsregelung, objektiv (Art. 12 GG)

Art. 12 GG
Definition
Objektive Berufszugangsregelungen sind solche, die von Kriterien abhängen, die vom Betroffenen sind.
Erläuterung
Nach der vom BVerfG entwickelten Drei-Stufen-Theorie gelten für Eingriffsgesetze in die Berufsfreiheit unterschiedliche Anforderungen, je nachdem, welcher Bereich des Art. 12 GG betroffen ist.
Auf der dritten Stufe stehen objektive Berufszugangsregeln. Beschränkungen dieser dritten Stufe sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind.
Beispielhaft für die dritte Stufe lassen sich Höchstzahlen für bestimmte Berufe (etwa Notariate, Apotheken) anführen.
Vertiefung
Die Drei-Stufen-Theorie bildet einen spezifischen Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie typisierte Fälle abgestufter Eingriffsintensität mit entsprechend abgestuften Anforderungen verknüpft.
Kontext
Was versteht man unter einer „objektiven Berufszugangsregelung“ (Art. 12 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.