Definition · Öffentliches Recht

Berufsregelnde Tendenz (Art. 12 GG)

Art. 12 GG
Definition
Eine berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn eine Regelung auf eine abzielt oder sich auf die Tätigkeit zumindest auswirkt.
Erläuterung
Art. 12 Abs. 1 GG schützt berufs- und ausbildungsspezifische Handlungen. Deshalb stellen nicht nur diejenigen staatlichen Handlungen oder Maßnahmen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar, die auf die Regelung von Berufen abzielen (Maßnahmen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz). Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG liegen auch in denjenigen staatlichen Handlungen oder Maßnahmen, die zwar eine berufsneutrale Zielsetzung verfolgen, sich jedoch de facto mittelbar oder tatsächlich auf die berufliche Tätigkeit auswirken (Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz).
Kontext
Definiere den Begriff „berufsregelnde Tendenz“ (Art. 12 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.