Definition · Öffentliches Recht

Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG)

Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
Definition
Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG umfasst jede , die auf angelegt ist und in ideeller und materieller Hinsicht der und Erhaltung einer dient.
Kontext
Definiere den Begriff „Beruf“ (Art. 12 Abs. 1 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.