Definition · Strafrecht

Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB)

§ 259 Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter handelt mit , wenn es ihm – im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus . Grades) – auf irgendeinen zusätzlichen Vorteil für sich oder einen Dritten ankommt, der zu sein braucht.
Erläuterung

Für den Tatbestand kommt es nicht darauf an, ob der Vorteil tatsächlich erlangt wird.

Kontext
Definiere den Begriff „Bereicherungsabsicht“ (§ 259 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.