Definition · Strafrecht

Bereicherungsabsicht (§ 259 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn es ihm – im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus 1. Grades) – auf irgendeinen zusätzlichen geldwerten Vorteil für sich oder einen Dritten ankommt, der nicht stoffgleich zu sein braucht.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Bereicherungsabsicht“ (§ 259 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 22 RdNr. 60

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.