Definition · Öffentliches Recht

Berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO)

§ 43 Abs. 1 VwGO
Definition
Das berechtigte umfasst jedes , wirtschaftlicher Art.
Erläuterung
Auch das BVerwG vertritt diese Definition in ständiger Rspr. Maßgeblich ist jeweils, dass das Interesse des Klägers hinreichend gewichtig ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass sich seine Position durch die Feststellungsklage spürbar verbessert.
Klausurentipp
In der Klausur empfiehlt es sich, stets zuerst diese Definition zu nennen. Anschließend kannst Du entweder unmittelbar unter die Definition subsumieren oder sie zunächst mit Hilfe der anerkannten Fallgruppen konkretisieren und Deinen konkreten Fall einer Fallgruppe zuordnen.
Kontext
Wie definierst Du den Begriff des „berechtigten Interesses“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.