Definition · Strafrecht

Berechtigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB)

§ 142 Abs. 2 StGB
Definition
Der hat sich jedenfalls dann berechtigt , wenn er sich auf berufen konnte.
Erläuterung

In Betracht kommen als Rechtfertigungsgründe § 34 StGB sowie eine — gegebenenfalls mutmaßliche — Einwilligung.

Kontext
Wann entfernt sich der Täter „berechtigt“ (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.