Definition · Öffentliches Recht

Belastender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)

§ 35 S. 1 VwVfG
Definition
Ein Verwaltungsakt ist belastend, wenn sich die für den betroffenen Bürger als erweist.
Erläuterung
Die Unterscheidung wird vor allem im Rahmen der Prüfung der §§ 48, 49 VwVfG relevant. Außerdem ist sie hilfreich, wenn es um eine Drittanfechtung geht und Du Dich für einen Antrag aus § 80a VwGO entscheiden musst. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt belastend ist, ist die Sicht des betroffenen Bürgers.
Kontext
Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „belastend“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.