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title: "Definition: Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/bekenntnisfreiheit-art-4-abs-1-u-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

## Definition

Die Bekenntnisfreiheit enthält die Freiheit des Einzelnen, seinen Glauben im Wege religiös geprägter Meinungsäußerung nach außen hin <word idx="0"/>.

## Erläuterung

Als äußere Seite der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/4.html" title="Art. 4 GG">Art. 4 Abs. 1 und 2 GG</a>) umfasst das forum externum die Bekenntnis- und Betätigungsfreiheit. Mit der Bekenntnisfreiheit kann der Gläubige seinen <b>Glauben nach außen tragen</b>. Erfolgen kann ein Bekenntnis sowohl in <b>Wort und Schrift</b> als auch <b>symbolisch</b>.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/bekenntnisfreiheit-art-4-abs-1-u-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
