Definition · Strafrecht

Beisichführen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
Definition
Der Täter führt die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei sich, wenn ihm das während des zur Verfügung steht, d. h. so in seiner Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten und ohne besondere benutzen kann.
Kontext
Wann führt der Täter eine Waffe bei sich (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.