Definition · Strafrecht

Beiseiteschaffen (§ 265 StGB)

§ 265 StGB
Definition
Der Täter schafft eine Sache beiseite, wenn er durch Verbringen in eine Lage bringt, in welcher der auf die Sache durch die erschwert wird.
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff des „Beiseiteschaffens“ (§ 265 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.