Definition · Strafrecht

Beibringen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Definition
Beigebracht ist das Gift bzw. der gesundheitsschädliche Stoff dann, wenn eine mit dem hergestellt wurde, so dass das Gift bzw. der gesundheitsschädliche Stoff dort seine schädliche Wirkung kann.
Kontext
Wann ist ein Gift oder gesundheitsschädlicher Stoff „beigebracht“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.