Definition · Öffentliches Recht

Behörde

§ 35 S. 1 VwVfG § 1 Abs 3 VwVfG
Definition
Eine Behörde ist jede Stelle, die der Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
Erläuterung
Klausurentipp
Der Behördenbegriff ist in § 1 Abs. 4 VwVfG legaldefiniert. Erfasst werden — über den unmittelbaren Wortlaut von § 1 Abs. 4 VwVfG hinaus — sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts, wobei zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung zu unterscheiden ist. Richtet sich Deine Klausurlösung nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht, zitiere bitte die entsprechenden (i.d.R. gleichlautenden) landesrechtlichen Legaldefinitionen (z.B. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG, § 1 Nds. VwVfG).
Kontext
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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.