Definition · Öffentliches Recht

Behinderung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG)

Definition

Behinderung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) meint dauerhafte, nicht altersbedingte, erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art.

Kontext
Definiere den Begriff „Behinderung“ (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18.A. 2024, Art. 3 RdNr. 164.
  • Langenfeld, in: Dürig/Herzo/Scholz, GG, 108. EL 2025 Art. 3 Abs. 3 RdNr. 107.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.