Definition · Strafrecht

Behauptung tatsächlicher Art (§ 164 StGB)

§ 186 StGB § 164 Abs. 2 StGB
Definition
Die Behauptung ist tatsächlicher Art, wenn der Täter eine . Eine Tatsache ist etwas Geschehenes oder , das in die getreten und daher dem zugänglich ist
Kontext
Was versteht man unter einer Behauptung „tatsächlicher Art“ (§ 164 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.