Behauptung tatsächlicher Art (§ 164 StGB)
Die Behauptung ist tatsächlicher Art, wenn der Täter eine Tatsache behauptet. Eine Tatsache ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich ist
Rechtsprechung & Quellen 3
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 186 RdNr. 3