Definition · Strafrecht

Behaupten (§ 164 Abs. 2 StGB)

§ 186 StGB § 164 Abs. 2 StGB
Definition
Behaupten heißt, eine Tatsache als nach Überzeugung hinstellen, selbst wenn man sie nur von Seite hat.
Erläuterung

Geschehen kann dies auch durch das Stellen einer Frage, das Nahelegen einer Schlussfolgerung oder das Äußern eines Verdachts.

Kontext
Definiere den Begriff „Behaupten“ (§ 164 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.