Definition · Öffentliches Recht

Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)

Definition

Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG).

Erläuterung
In § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG ist der begünstigende Verwaltungsakt legaldefiniert. Vor allem im Rahmen der Prüfung der §§ 48, 49 VwVfG ist die Unterscheidung zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten entscheidend.
Kontext
Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „begünstigend“ (siehe § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 686ff.
  • Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20.A. 2020, RdNr. 12

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.