Definition · Öffentliches Recht

Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)

Definition

Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG).

Erläuterung
Kontext
Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „begünstigend“ (siehe § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A. 2019, RdNr. 686ff.
  • Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20.A. 2020, RdNr. 12

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.