Definition · Öffentliches Recht

Begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG)

§ 35 S. 1 VwVfG § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG
Definition
Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein oder einen lich erheblichen begründet oder (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG).
Erläuterung
In § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG ist der begünstigende Verwaltungsakt legaldefiniert. Vor allem im Rahmen der Prüfung der §§ 48, 49 VwVfG ist die Unterscheidung zwischen begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten entscheidend.
Kontext
Wann ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) „begünstigend“ (siehe § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.