Definition · Öffentliches Recht

Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)

§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
Definition
Die Befristung ist eine Nebenbestimmung. Eine Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine oder Belastung zu einem Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen gilt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).
Erläuterung
Auswendig kennen musst Du die Definition nicht: In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich Legaldefinitionen der Nebenbestimmungen. Zwar ist die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG nicht abschließend; in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen jedoch in der Regel einem der normierten Typen.
Kontext
Was versteht man unter einer Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.