Definition · Öffentliches Recht

Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)

Definition

Die Befristung ist eine Nebenbestimmung. Eine Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einer Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, RdNr. 645ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.