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title: "Definition: Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/befoerderungserschleichung-265a-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)

## Definition

<word idx="0"/> liegt stets vor, wenn eine Person von <word idx="1"/> an einen anderen transportiert wird. Die Beförderung wird erschlichen, wenn der Täter sich <word idx="2"/> verhält und ihn <word idx="3"/> der Ordnungsmäßigkeit <word idx="4"/>.

## Erläuterung

Demgegenüber fordert die <b>h.L.</b> ein <b>manipulatives Einwirken</b> des Täters – namentlich durch das Umgehen oder Ausschalten vorhandener Sicherheitsvorkehrungen. In Konstellationen, in denen die Rspr. eine Strafbarkeit bejaht, kommt sie deshalb mitunter zur Straffreiheit, etwa beim bloßen Benutzen eines Zuges ohne gültigen Fahrschein, sofern keine Schranke oder sonstige Zugangsschleuse überwunden wurde.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/befoerderungserschleichung-265a-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
