Definition · Strafrecht

Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)

Definition

Eine Beförderung liegt stets vor, wenn eine Person von einem Ort an einen anderen transportiert wird. Die Beförderung wird erschlichen, wenn der Täter sich ordnungswidrig verhält und ihn der Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man nach der Rspr. unter einer „Beförderungserschleichung“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Hefendehl, 3. A. 2019, § 265a RdNr. 60

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.