Definition · Strafrecht

Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)

§ 265a Abs. 1 StGB
Definition
liegt stets vor, wenn eine Person von an einen anderen transportiert wird. Die Beförderung wird erschlichen, wenn der Täter sich verhält und ihn der Ordnungsmäßigkeit .
Erläuterung
Demgegenüber fordert die h.L. ein manipulatives Einwirken des Täters – namentlich durch das Umgehen oder Ausschalten vorhandener Sicherheitsvorkehrungen. In Konstellationen, in denen die Rspr. eine Strafbarkeit bejaht, kommt sie deshalb mitunter zur Straffreiheit, etwa beim bloßen Benutzen eines Zuges ohne gültigen Fahrschein, sofern keine Schranke oder sonstige Zugangsschleuse überwunden wurde.
Kontext
Was versteht man nach der Rspr. unter einer „Beförderungserschleichung“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.