Definition · Strafrecht

Beendigung (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Eine Straftat ist beendet, wenn das strafbare seinen gefunden hat.
Erläuterung
Bei zahlreichen Delikten fallen Vollendung und Beendigung zusammen (so etwa bei der Körperverletzung). Anders verhält es sich insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte und der Delikte mit überschießender Innentendenz, bei denen zwischen der Vollendung des Tatbestands (etwa Wegnahme einer fremden Sache in Zueignungsabsicht, § 242 Abs. 1 StGB) und der Beendigung (Sicherung der Beute) durchaus ein längerer zeitlicher Abstand liegen kann.
Vertiefung
Bedeutsam wird der Beendigungszeitpunkt insbesondere für die Frage einer strafbaren Tatbeteiligung. Nach Beendigung der Tat ist eine solche ausgeschlossen, während sie für den Zeitraum zwischen Beendigung und Vollendung umstritten ist.
Kontext
Wann ist eine Straftat „beendet“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.