Definition · Zivilrecht

Beeinträchtigung, wesentlich (§ 906 BGB)

Definition

Die Beeinträchtigung ist wesentlich, wenn sie auch unter Würdigung öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln.

Kontext
Was versteht man unter einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Prütting, Sachenrecht, 37. A. 2020, § 28 RdNr. 333
  • Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9. A. 2022, § 9 RdNr. 37
  • Wellenhofer, Sachenrecht, 37. A. 2022, § 25 RdNr. 10

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.