Definition · Zivilrecht

Beeinträchtigung, unwesentlich (§ 906 BGB)

§ 906 BGB
Definition
Die Beeinträchtigung ist unwesentlich, wenn die die des anderen Grundstücks nicht oder nicht wesentlich . Dies ist der Fall, wenn sie unter Würdigung und privater Belange billigerweise ist. Dies ist anhand des Empfindens eines Durchschnittsmenschen zu ermitteln.
Kontext
Was versteht man unter einer „unwesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.