Definition · Zivilrecht

Beeinträchtigung, ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)

§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB
Definition
Ortsüblich ist die Beeinträchtigung, wenn im gesamten Gemeindegebiet als eine von Grundstücken mit einer nach Art und Umfang annähernd gleich Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden. Oder kurz: Eine ortsübliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Benutzung in dem maßgebenden Bereich tatsächlich häufiger vorkommt.
Kontext
Was versteht man unter einer „ortsüblichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.