Definition · Strafrecht

Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB § 244a Abs. 1 StGB
Definition
Unter einer Bande versteht man den von mindestens Personen, die sich mit dem haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere , im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
Erläuterung
Vertiefung
An zahlreichen Stellen des StGB taucht der Bandenbegriff auf (zB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 250 Abs. 1 Nr. 2, 260a Abs. 1, 261 Abs. 5 StGB).
Kontext
Definiere den Begriff „Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.