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title: "Definition: Automat (§ 265a StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/automat-265a-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Automat (§ 265a StGB)

## Definition

Ein Automat ist ein Gerät, das nach einer <word idx="0"/> Bedienung einen weiteren <word idx="1"/> Rechenschritt oder eine <word idx="2"/> Verrichtung ausführt, die <word idx="3"/> an den Bedienenden bewirkt.

## Erläuterung

Vom Anwendungsbereich werden allein sogenannte Leistungsautomaten erfasst, also Geräte, die eine Dienstleistung erbringen — beispielhaft zu nennen sind Musikboxen, Spiel- und Videoautomaten. Warenautomaten, bei denen es um die Übereignung von Sachen geht, fallen demgegenüber heraus; deren Missbrauch ist typischerweise an § 242 StGB zu messen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/automat-265a-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
