Definition · Strafrecht

Automat (§ 265a StGB)

§ 265a Abs. 1 StGB
Definition
Ein Automat ist ein Gerät, das nach einer Bedienung einen weiteren Rechenschritt oder eine Verrichtung ausführt, die an den Bedienenden bewirkt.
Erläuterung

Vom Anwendungsbereich werden allein sogenannte Leistungsautomaten erfasst, also Geräte, die eine Dienstleistung erbringen — beispielhaft zu nennen sind Musikboxen, Spiel- und Videoautomaten. Warenautomaten, bei denen es um die Übereignung von Sachen geht, fallen demgegenüber heraus; deren Missbrauch ist typischerweise an § 242 StGB zu messen.

Kontext
Was versteht man unter einem „Automaten“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.