Automat (§ 265a StGB)
Vom Anwendungsbereich werden allein sogenannte Leistungsautomaten erfasst, also Geräte, die eine Dienstleistung erbringen — beispielhaft zu nennen sind Musikboxen, Spiel- und Videoautomaten. Warenautomaten, bei denen es um die Übereignung von Sachen geht, fallen demgegenüber heraus; deren Missbrauch ist typischerweise an § 242 StGB zu messen.