Definition · Öffentliches Recht

Auswahlermessen (§ 40 VwVfG)

§ 40 VwVfG
Definition
Auswahlermessen liegt vor, wenn sich das Ermessen darauf bezieht, die Verwaltung tätig wird.
Erläuterung
Gegenstand des Auswahlermessens kann sowohl die Maßnahme als auch der Adressat (etwa bei mehreren Störern) sein.
Kontext
Was versteht man unter dem „Auswahlermessen“ der Verwaltung (§ 40 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.