Definition · Strafrecht

Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)

§ 269 Abs. 1 StGB
Definition
Aussteller ist danach, wem die zuzurechnen ist.
Erläuterung

Ausgenommen ist demnach das Datenerfassungs- und Verarbeitungspersonal.

Kontext
Was versteht man unter dem „Aussteller“ einer Datenurkunde (§ 269 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.