Definition · Strafrecht

Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)

Definition

Aussteller ist danach, wem die Gedankenerklärung geistig zuzurechnen ist.

Erläuterung

Ausgenommen ist demnach das Datenerfassungs- und Verarbeitungspersonal.

Kontext
Was versteht man unter dem „Aussteller“ einer Datenurkunde (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. A. 2018, § 269 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.