Definition · Strafrecht

Aussteller (§ 267 Abs. 1 StGB)

Definition

Aussteller ist, wer sich zu ihr als Urheber bekennt, d.h., wem sie geistig zuzurechnen ist (sog. Geistigkeitstheorie).

Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „Aussteller“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Heger StGB, 29. A. 2018, § 267 RdNr. 14

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.