Definition · Strafrecht

Aussteller (§ 267 Abs. 1 StGB)

§ 267 Abs. 1 StGB
Definition
Aussteller ist, wer sich zu ihr als bekennt, d.h., wem sie geistig ist (sog. ).
Erläuterung

Aus der Urkunde muss sich der Aussteller ergeben (Garantiefunktion). Aussteller ist nicht zwingend, wer die Urkunde körperlich angefertigt hat (sog. Körperlichkeitstheorie).

Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.