Definition · Zivilrecht

Außergeschäftsraumvertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)

§ 312b Abs. 1 BGB
Definition
Ein Außergeschäftsraumvertrag ist ein Vertrag, der in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situation abgeschlossen wurde. Wesentlicher Anknüpfungspunkt ist des Vertragsschlusses bzw. des Angebots durch den Verbraucher.
Kontext
Was versteht man unter einem „Außergeschäftsraumvertrag“ (§ 312b Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.