Definition · Öffentliches Recht

Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG)

§ 35 S. 1 VwVfG
Definition
Eine Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie den Bereich verlässt.
Kontext
Wann hat eine Maßnahme „Außenwirkung“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.