Definition · Öffentliches Recht

Außenwirkung (§ 35 S. 1 VwVfG)

Definition

Eine Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie tatsächlich und beabsichtigt den verwaltungsinternen Bereich verlässt.

Kontext
Wann hat eine Maßnahme „Außenwirkung“ (§ 35 S. 1 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21.A. 2023, § 10 RdNr. 483 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.